SATZUNG des Abenteurergilde MIDGARD e.V.
(zuletzt geändert durch Beschluß der Hauptversammlung vom 02.06.2019, vorheriger Stand vom 07.07.2002)
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Abenteurergilde MIDGARD mit dem Zusatz
e.V. nach Eintragung und hat seinen Sitz in Dreieich (Hessen). Der
Verein soll nach der Gründung unverzüglich eingetragen werden.
§2 Zweck
Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege aller Arten von historischen
und futuristischen Rollenspielen, insbesondere des Rollenspiels
MIDGARD, der mittelalterlichen Geschichte von Deutschland und der
allgemeinen Geselligkeit.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein und alle seine Mitglieder sind selbstlos und ehrenamtlich
tätig und verfolgen keinerlei eigenwirtschaftliche Interesse und Zwecke.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können einzelne Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche
Mitteilung entscheidet. Durch den Antrag auf Aufnahme in den Verein
erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an.
3. Zu Ehrenmitglieder können nach Beschluß des Vorstandes oder einer
2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung alle Mitglieder ernannt werden,
die sich jahrelang durch besondere Tätigkeiten und Dienste im und für
den Verein hervorgehoben haben.
4. Eine Ehrenmitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder
Ausschluß. Der Ausschluß von Ehrenmitglieder bedarf eines einstimmigen
Beschlusses des Vorstandes oder einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§5 Mitgliedschaft, Verlust
1. Die Mitgliedschaft endet automatisch durch Tod, Ausschluß oder mit
einer Austrittserklärung.
2. Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand
zum Ende jedes Quartals möglich.
3. Über einen Ausschluß von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand
mit einfacher Mehrheit.
§6 Beiträge
1. Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die
ordentliche Jahresversammlung.
2. Das Geschäftsjahr geht vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsverpflichtung befreit.
4. Jedes Mitglied stellt seine eigenen Würfel.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung des
Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und nach Vollendung des 16.
Lebensjahres das Stimmrecht auszuüben. Das passive Wahlrecht beginnt
mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgelegten
Beiträge jährlich im Voraus zu entrichten. Dabei erfolgt die Begleichung
des Beitrages durch eine Abbuchungsermächtigung.
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten,
jedoch mindestens einmal jährlich, auf den vom Verein organisierten
Treffen („Conventions”) für besondere Tätigkeiten zur Verfügung zu
stehen. Dies kann in Form von Organisationsaufgaben, dem Leiten von
Verkaufsständen, dem Leiten von Spielrunden o.ä. geschehen.
4. Anträge auf Befreiung von der Verpflichtung nach §7.3 sind in
einfacher Form, mündlich oder schriftlich, an den Vorstand zu richten.
§8 Verwendung von Vereinsmitteln
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Kein Vereinsmitglied hat Anspruch auf Vergütungen jeglicher Art für
Leistungen, die er im Rahmen seiner Vereinstätigkeit erbringt.
3. Bei Auflösung des Vereins kommt das, nach Begleichung der
Fälligkeiten verbleibende Vereinsvermögen einem gemeinnützigem
Zweck oder einer gemeinnützigen Einrichtung zu Gute.
§9 Organe und Einrichtungen
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische
Einrichtungen, insbesondere Ausschüße mit besonderen Aufgaben,
geschaffen werden.
§10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem
weiteren Vorstandsmitglied.
2. Der Verein wird gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes
vertreten, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertretender Vorsitzender.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der
Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und gibt sich
selbst eine Geschäftsordnung.
5. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den
Vorsitzenden der jeweiligen Ausschüssen, wenn von der Mitgliederversammlung
welche einberufen werden. Der erweiterte Vorstand ist nicht
Vorstand im Sinne des §26 BGB.
§11 Mitgliederversammlung
1. Die im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfindende
ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge,
die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über
alle Arten von Satzungsänderungen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung
wird ein Protokollant bestimmt, der innerhalb von vier Wochen ein
Protokoll einschließlich aller Beschlüsse anfertigt und an alle
Mitglieder zumindest per E-Mail versendet.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit von
einem Vorstandsmitglied oder von 1/3 der Mitglieder des Vereins
beantragt werden und ist dann binnen 2 Monaten vom Vorstand einzuberufen.
3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich
durch den Vorstand, wobei auch das rechtzeitige Absenden einer sogenannten
„E-Mail” den Formerfordernis aus Kostengründen ausdrücklich genügt. Die
Einladung ist mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung jedem Mitglied zu übermitteln.
§12 Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen,
die vom Vorstand eingegangen werden, soweit sie einen Beitrag von
500,- Euro für den Einzelfall nicht überschreiten. Verbindlichkeiten
über 500,- Euro bedürfen eines 2/3 Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.
§13 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aller
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Dreieich, den 02.06.2019
Der Vorstand